VKI erreicht mit uns eine weitere OGH-Entscheidung zu verbotenen aggressiven Geschäftspraktiken
Wien, 29. Mai 2018
Das Zusenden von nicht bestellten Magazinen, das nach einer bestimmten Zeit kostenpflichtig wird, wenn der Adressat dem nicht fristgerecht aktiv widerspricht, stellt eine unzulässige Belästigung dar und verstößt gegen Z 29 UWG-Anh. Wer also eine bestimmte Zeitschrift bereits abonniert hat, muss sich nicht andere Magazine gegen Entgelt aufdrängen lassen. Sollte der beklagte Unternehmer eine derartige oder ähnliche Aktionen wieder durchführen, hat er mit einer Unterlassungsexekution und Beugestrafen (Höchststrafe EUR 100.000) zu rechnen.
Die Entscheidung ist va. deswegen interessant, weil der OGH bisher auf dieses per-se-Verbot nicht zurückgegriffen hat: So beurteilte er in 4 Ob 27/13v das Zusenden einer sms mit der Ankündigung, dass der Telefoniekunde ab demnächst um nur zusätzliche 2,– Euro monatlich in 05er-Netze telefonieren könne, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Datum mit NEIN antworte, zwar als aggressive Geschäftspraktik gemäß § 1a UWG, nicht aber als Verstoß gegen Z 29 UWG-Anh. Das Verbot der Z 29 UWG-Anh beziehe sich auf nicht bestellte Waren oder Dienstleistungen, umfasse aber nicht „unbestellte Vertragsänderungen“. In der nunmehrigen Entscheidung lässt sich ein deutliches Zurückrudern – das wir durchaus intendierten – erkennen: Hier erweitert der Unternehmer ein bestehendes Zeitungsabonnement um zusätzliche Magazine verbunden mit einer Preiserhöhung. Derartiges stellt eine nach Z 29 UWG-Anh verpönte Handlungsaufforderung mit tatsächlich erfolgten, unbestellten Warenlieferungen und damit eine unter allen Umständen unlautere Geschäftspraktik dar. Hingegen habe 4 Ob 27/13v einen Sachverhalt betroffen, in welchem für die idente bereits bezogene Leistung (Mobiltelefonie auch in 05er-Netze) ein Gebührenzuschlag und damit eine unbestellte Vertragsänderung angekündigt worden wäre.
Diese Klarstellung des Obersten Gerichtshofs ist dankenswert, die Unterscheidung zwischen im bestehenden Vertragsverhältnis unbestellten Waren und einer unbestellten Vertragsänderung mutete schon recht konstruiert an.
Erwähnenswert ist auch die Bestätigung des OGH, dass der Begriff des „Gewerbetreibenden“ in Z 29 UWG-Anh richtlinienkonform dem Unternehmerbegriff des KSchG und UGB gleichzusetzen und nicht anhand der österreichischen GewO auf deren Geltungsbereich einzuschränken ist.
Das Urteil ist im Volltext auf der Webseite des VKI www.verbraucherrecht.at abrufbar.