Neues OGH-Urteil zum Dauerrabatt bei Versicherungen!
In zahlreichen Versicherungsverträgen wird ein Dauerrabatt (manchmal auch „Treuebonus“ genannt) für eine längere Vertragsbindung vereinbart. Die Prämie ist dann zB 20% günstiger als sie „eigentlich“ wäre. Grundsätzlich müssen Verbraucherinnen und Verbraucher solche Rabatte zurückzahlen, wenn der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Das ist ärgerlich und man überlegt es sich vielleicht noch einmal, den Vertrag zu beenden. Allerdings sind der Wirksamkeit solcher Vereinbarungen über Rückforderungen enge Grenzen gesetzt:
Schon zweimal hatte sich der OGH in von unserer Kanzlei für den VKI geführten Verbandsverfahren mit solchen Klauseln zu beschäftigen: Im Jahr 2010 verbot das Höchstgericht im Urteil zu 7 Ob 266/09g Klauseln, mit denen der Gesamtbetrag, der bei Vertragsauflösung nachzuzahlen war, pro Jahr linear anstieg. Drei Jahre später waren wir beim OGH im Verfahren OGH 7 Ob 118/13y auch bei Klauseln nach dem „gemäßigt progressiven Modell“ erfolgreich: selbst wenn der Betrag der Rückzahlung sich jährlich zwar nicht im gleichem Maß, aber in seinem absoluten Betrag insgesamt erhöht, wird das Kündigungsrecht der Verbraucher wirtschaftlich ausgehöhlt und die Klausel ist gröblich benachteiligend.
Im aktuellen Verfahren hatte sich der OGH mit einer Dauerrabattklausel der „nächsten Generation“ zu beschäftigen. Diese war so formuliert, dass zwar gemessen an der Summe der geleisteten Prämien der Prozentsatz der Rückforderung jährlich sinkt, zunächst nicht aber der tatsächlich zu zahlende Rückforderungsbetrag. Nach der Klausel stieg bei einer Vertragslaufzeit von zehn Jahren die vom Kunden zu leistende Nachzahlung während der ersten fünf Jahre, blieb im sechsten Jahr gleich und sank erst dann.
Der OGH beurteilte auch diese Klausel in seinem kürzlich zugestellten Urteil vom 20.12.2017, 7 Ob 81/17p als gröblich benachteiligend. Damit fällt die Klausel im Einzelvertrag ersatzlos weg. Wer diese Klausel im Vertrag hat, muss bei Auflösung keinen Dauerrabatt nachzahlen, wer schon gezahlt hat, kann den nachbezahlten Dauerrabatt von der Versicherung zurückverlangen.