Das Ende des Pflegeregresses – was nun?

 

Anne-Marie Kosesnik-Wehrle im Interview mit ORF Report am 20.02.2018

Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle in der ORF-Sendung „Report“ vom 20.2.2018

 

Seit 1.1.2018 gilt die Verfassungsbestimmung des §§ 330a ASVG: Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.

Dazu bestimmt § 707 Abs 2 ASVG, gleichfalls im Verfassungsrang: § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.

Klar dürfte sein, dass die Finanzierung von Heimplätzen in Hinkunft nicht mehr (auch) aus dem Vermögen der zu Pflegenden und deren Angehörigen, ihren nachmaligen Erben oder ihren vormaligen Geschenknehmern erfolgt, sondern dafür nur mehr ein Großteil der laufenden Einkünfte  (in der Regel wird es sich dabei um Pensionszahlungen handeln) und das Pflegegeld der Betroffenen herangezogen werden darf. Den Rest muss die öffentliche Hand zuzahlen.

Durchaus unklar ist aber, was diese Regelung für die Betroffenen und ihre Angehörigen, allenfalls Erben und Geschenknehmer bedeutet, die aktuell Forderungen der Heimträger bzw der Gemeinden für Zeiträume bis zum 31.12.2017 ausgesetzt sind. Müssen diese Forderungen jedenfalls bezahlt werden, weil der Zugriff aufs Vermögen ja erst mit 1.1.2018 abgeschafft wurde? Oder müssen sie keinesfalls bezahlt werden, weil seit 1.1.2018 Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen und laufende Verfahren einzustellen sind? Dazu werden, je nach Standpunkt, in der Literatur ganz unterschiedliche Auffassungen vertreten, gerichtliche Entscheidungen sind noch rar. Dementsprechend groß ist der Beratungsbedarf aller, die in Heimen untergebracht sind oder dort Angehörige haben oder hatten. Sollte das auch für Sie ein Thema sein, stehen wir Ihnen für Beratungen gern zur Verfügung!